Bürgerschützenverein Cloppenburg e.V
Noch 351 Tage bis zum Schützenfest

Satzung des Bürgerschützenvereins Cloppenburg e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins 

Der Verein führt den Namen „Bürgerschützenverein Cloppenburg e.V.“, er hat seinen Sitz in Cloppenburg.

Das Geschäftsjahr ist die Zeit vom 01.09. eines Jahres bis zum 31.08. des Folgejahres.

 

§ 2 Zweck des Vereins 

1. Der Verein dient der Pflege und Förderung des Sports sowie insbesondere des Schießsports. 

Die Jugendarbeit ist dem Verein ein besonderes Anliegen.

2. Der Verein richtet Vereinsmeisterschaften aus und nimmt an Wettkämpfen/Meisterschaften auf nationaler und internationaler Ebene teil. 

3. Ein wesentlicher Schwerpunkt der Vereinsarbeit ist die Pflege und Wahrung der Schützentradition; hierzu gehört ausdrücklich die Kameradschaft. 

Im Mittelpunkt der Brauchtumspflege steht das einmal im Jahr stattfindende Traditionsschützenfest.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. jeweils gültigen Regelung der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu seinen satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden, und erhalten die Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus diesen Mitteln.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Der Verein ist konfessionell, politisch und weltanschaulich neutral. 

 

§ 3 Gliederung und Mitgliedschaft 

1. Der Verein hat 

a) Ehrenmitglieder,

b) aktive Mitglieder als Sportschützen, Sportschützinnen und Jungschützen,

c) passive Mitglieder als Traditionsschützen.

2. Die Mitglieder sind in Zügen organisiert. 

3. Jeder Zug wählt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einen Hauptzugführer, dessen Stellvertreter, einen Schriftführer, einen Schießsportleiter, einen Schatzmeister und einen Jugendoffizier. 

4. Die aktiven Mitglieder sind in der Schießsportabteilung organisiert. 

Die Schießsportabteilung wird vom Vereins- Sportleiter geführt; er und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung der Abteilung durch Mehrheitsbeschluss bestimmt und der Delegiertenversammlung zur Wahl vorgeschlagen. 

5. Die Abwahl eines Hauptzugführers kann nur erfolgen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder eines Zuges dies beim Vorstand  schriftlich beantragt. 

Nach Eingang eines solchen Antrags ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb eines Monats eine außerordentliche Versammlung des betreffenden Zuges einzuberufen.

Die Abwahl eines Hauptzugführers ist nur möglich, wenn gleichzeitig durch die Versammlung ein anderes Mitglied mit einfacher Stimmmehrheit gewählt wird.

6. Zur Mitgliedsaufnahme ist die schriftliche Anmeldung bei einem Zugführer notwendig; zu welchem Zug ein Mitglied gehören möchte, liegt allein in seiner Entscheidung. 

Aktive Mitglieder melden sich darüber hinaus in der Schießsportabteilung an.

7. Vereinsmitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben und mindestens das 65. Lebensjahr erreicht haben, können von der Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 

Die Abstimmung über einen Antrag auf Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt geheim, und dafür sind mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Delegiertenversammlung notwendig.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1. Alle Mitglieder haben Zugang zu den vom Verein durchgeführten Veranstaltungen, und zwar insbesondere zum Schützenfest zu den vom erweiterten Vereinsvorstand beschlossenen Bedingungen.

2. Vereinsmitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens zwei Jahren ihren regelmäßigen Aufenthalt (Wohnsitz) im Gebiet der Stadt Cloppenburg haben sowie ferner seit mindestens 2 Jahren Vereinsmitglied sind, können Schützenkönigin/Schützenkönig werden.

3. Mit Ausnahme der Jugendabteilung hat jeder Zug jährlich zum Königschießen wenigstens einen Königsanwärter zu benennen. Die Meldung hat spätestens am Montag vor dem Schützenfest in schriftlicher Form beim Hauptmann zu erfolgen. Der Zug, der einen Königsanwärter nicht meldet, hat ebenfalls am Montag vor dem Schützenfest den vom erweiterten Vorstand beschlossenen Betrag zu zahlen; dieser Betrag ist der neuen Schützenkönigin/ dem neuen Schützenkönig zusammen mit dem Königsgeld zu überbringen. Jeweils ein Zug kann sich der Pflicht zur Benennung einer Königsanwärterin/ eines Königsanwärters nicht entledigen. Der Zug, welcher als erster einen Anwärter stellen muss und sich nicht dieser Verpflichtung durch Zahlung entledigen kann, wird ausgelost; in den folgenden Jahren ist sodann die Reihenfolge der Züge maßgebend.

Weitere Einzelheiten regelt die Königsordnung; diese ist Bestandteil der Satzung.

4. Mitglieder, welche die Vereinsinteressen schädigen und trotz zweimaliger Abmahnung hiervon nicht ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden; das gilt auch, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung länger als 3 Monate im Rückstand ist.

 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt ist dem zuständigen Hauptzugführer/in und bei aktiven Schützen auch dem Vereins- Sportleiter schriftlich mitzuteilen.

Er ist nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Endes des laufenden Geschäftsjahres möglich.

2. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, innerhalb eines Monats nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses hiergegen Widerspruch einzulegen.

Über den Widerspruch wird in der nächsten Sitzung des erweiterten Vereinsvorstandes – nach Anhörung des Ausgeschlossenen – endgültig entschieden.

3. Der Austretende bzw. Ausgeschlossene gibt mit dem Tag des Austritts bzw. seines Ausschlusses alle Rechte am Verein auf; ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.

 

§ 6 Beiträge der Mitglieder 

1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag, der sich aus dem Vereinsbeitrag und dem Zugbeitrag zusammensetzt, zu entrichten.

2. Die Höhe des Vereinsbetrags wird von der Delegiertenversammlung durch Beschluss festgelegt.

3. Über die Höhe des Zugbeitrages entscheidet jeder Zug mit einfacher Mehrheit in seiner Jahresmitgliederversammlung.

4. Die Beiträge sind spätestens bis zum 15. Oktober eines Jahres auf das Konto des Vereins zu überweisen; bis zum 10. September eines jeden Jahres ist dem Schatzmeister und dem Schriftführer eine aktuelle Mitgliederliste zu übergeben.

 

§ 7 Organe des Vereins 

1. der Vorstand,

2. der erweiterte Vorstand,

3. die Delegiertenversammlung,

4. der Festausschuss,

5. das Schiedsgericht.

 

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

1. dem jeweiligen hauptamtlichen Bürgermeister der Stadt Cloppenburg als Präsidenten und Vorsitzenden,

2. dem jeweiligen allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters als Vizepräsidenten und stellvertretenden Vorsitzenden, 

3. dem Hauptmann, gleichzeitig als gleichberechtigten stellv. Vorsitzenden,

4. dem Adjutanten

5. dem Vereins- Sportleiter,

6. dem Schriftführer,

7. dem Schatzmeister sowie

8. dem Jugendleiter.

 

§ 9 Der erweiterte Vorstand 

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

1. den Mitgliedern des Vorstandes (§ 8), 

2. den Hauptzugführern bzw. im Falle ihrer Verhinderung den jeweiligen stellvertretenden Hauptzugführern oder eines sonstigen Mitgliedes des Zugvorstandes, 

3. der amtierenden Schützenkönigin bzw. dem amtierenden Schützenkönig mit ihren Ehrendamen bzw. seinen Ehrenherren, 

4. dem Sprecher des Festausschusses,

5. dem Sprecher des Teams „Öffentlichkeitsarbeit“,

6. weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand gemäß § 8 berufen werden.

 

§ 10 Die Delegiertenversammlung

1. Die Delegiertenversammlung als oberstes Organ des Vereins setzt sich zusammen aus:

a) den Mitgliedern des Vorstandes gemäß § 8, 

b) den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes gemäß § 9 und den stellvertretenden Hauptzugführern,

c) den gewählten Delegierten der Züge und der Schießsportabteilung,

d) den Ehrenmitgliedern.

2. Die Delegierten werden in den Zügen und der Schießsportabteilung mit einfacher   Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

Jeder Zug und die Schießsportabteilung entsenden fünf Delegierte. Die im Vorstand bzw. erweiterten Vorstand vertretenen Hauptzugführer bzw. stellv. Zugführer und der Leiter der Schießsportabteilung werden auf die Delegierten angerechnet.

3. Die Delegiertenversammlung findet jeweils am 3. Freitag im Monat Oktober im Vereinslokal bzw. an dem vom Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung mitgeteilten Ort statt.

4. Die Mitgliederversammlungen der Züge und der Schießsportabteilung finden vor der Delegiertenversammlung statt.

5. Die Delegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter einberufen und geleitet.

6. Die Ladungsfrist zur Delegiertenversammlung beträgt 4 Wochen, und erfolgt die Einberufung durch Bekanntmachung an der Informationstafel im Vereinsheim ´sowie – zeitgleich – in den Zuglokalen; im übrigen erfolgt rechtszeitig eine Bekanntmachung im redaktionellen Teil der örtlichen Presse. 

7. Der Versammlungstermin wird ferner mit der Tagesordnung an der Informationstafel im Vereinsheim und in den Zuglokalen allen Vereinsmitgliedern zur Kenntnis gegeben; auch hier erfolgt rechtszeitig eine Bekanntmachung im redaktionellen Teil der örtlichen Presse.

8. Anträge von Vereinsmitgliedern für die Delegiertenversammlung sind spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Hauptmann oder beim  Schriftführer einzureichen

9. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn  

a) der Vorstand dies mit Mehrheit beschließt,

b) der erweiterte Vorstand ( § 9 ) hierzu einen mehrheitlichen Beschluss fasst oder 

c) 30 % der Delegierten dies unter schriftlicher Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt 

10.   Alle Vereinsmitglieder haben das Recht zur Teilnahme an der Delegiertenversammlung

                  

§ 11 Der Festausschuss

Der Festausschuss setzt sich aus dem Adjutanten, je einem Mitglied der Züge sowie der Jugendabteilung und eventuell vom Vorstand weiter benannten Personen zusammen.

Die Mitglieder des Festausschusses werden von den Zügen sowie der Jugendabteilung gewählt.

Die Mitglieder des Festausschusses wählen aus ihren Reihen einen Sprecher;dieser hat Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand.

 

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte nach den Richtlinien der Satzung und nach Maßgabe der vom erweiterten Vorstand und der Delegiertenversammlung gefassten Beschlüsse und vertritt den Verein gerichtlich sowie außergerichtlich. 

Der Präsident, der Vizepräsident und der Hauptmann sind alleinvertretungsberechtigt. 

Im übrigen (§ 8, Abs. 4. bis 8.) sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigt.  

2. Der Vorstand erstattet den Delegierten jährlich den Geschäfts- und Kassenbericht.

3. Der Vorstand tagt einmal monatlich und nach Bedarf.

 

§ 13 Aufgaben des erweiterten Vorstandes 

1. Dem erweiterten Vorstand obliegt die Beratung des Vorstandes sowie die Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten.

2. Er beschließt das Schützenfestprogramm.

3. Der erweiterte Vorstand tagt mindestens viermal im Jahr und nach Bedarf.

Der erweiterte Vorstand tagt ferner, wenn ihn der Vorstand einberuft oder wenn 30 % seiner Mitglieder dies beim Vorstand – unter schriftlicher Angabe von Gründen – beantragt.

 

§ 14 Aufgaben der Delegiertenversammlung 

Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:

1. Wahl des Vorstandes auf die Dauer von jeweils 4 Jahren mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten sowie des 

Vizepräsidenten.

Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers in ihrer jeweiligen Funktion im Amt.

2. Wahl von 2 Kassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren; von den Kassenprüfern scheidet der Erstgewählte jeweils aus, und dieser ist durch einen neuen Kassenprüfer zu ersetzen.

3. Entlastung des Vorstandes und erweiterten Vorstandes. 

4. Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrags.

5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

6. Neugründung von Zügen.

7. Beitritt oder Austritt des Vereins zu bzw. aus schießsportlichen oder sportlichen Dachorganisationen.

8. Wahl des Fahnenzuges 

9. Beschlussfassung über die Königsordnung.

 

§ 15 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer haben jährlich einmal die Kasse und die Geschäftsbücher zu prüfen.

Das Ergebnis der Kassenprüfung ist als Prüfungsbericht in der nächsten Delegiertenversammlung vorzulegen.

 

§ 16 Schiedsgericht 

1. Streitigkeiten unter den aktiven und passiven Mitgliedern sollen von dem zuständigen Hauptzugführer/in oder dem Vereins- Sportleiter geklärt werden.

2. Wird eine Einigung nicht erzielt, werden der Vorstand 

sowie der Hauptzugführer/in bzw. die Hauptzugführer des bzw. der betroffenen Zuges bzw. Züge und 3 vom Vorstand zu berufende Ehrenmitglieder als Schiedsgericht tätig.

Das Schiedsgericht tagt unter der Leitung des Präsidenten bzw. eines seiner Stellvertreter.

Gegen die Beschlüsse des Schiedsgerichts kann die nächste Delegiertenversammlung – unter schriftlicher Angabe der Gründe – angerufen werden; diese entscheidet endgültig.

Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

§ 17 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten.

 

§ 18 Allgemeine Bestimmungen 

1. Bei Abstimmungen im Vorstand sowie im erweiterten Vorstand und in der Delegiertenversammlung ist eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

2. Über jede Sitzung des Vorstandes sowie erweiterten Vorstandes und der Delegiertenversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu erstellen und dieses vom Protokollführer sowie dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes erhalten spätestens 3 Wochen nach der Sitzung des Vorstandes eine Abschrift bzw. Fotokopie des Sitzungsprotokolls.

3. Im Falle der Verhinderung des Schriftführers bestimmt der

Versammlungsleiter zu Beginn der Sitzung einen Protokollführer.

 

§ 19 Auflösung 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer ¾ Mehrheit der anwesenden Delegierten und dies nur in einer ausschließlich hierfür einberufenen Delegiertenversammlung erfolgen.

Ein Auflösungsbeschluss erlangt erst dann Gültigkeit, wenn er in einer frühestens 3 Wochen später stattfindenden zweiten Delegiertenversammlung ebenfalls mit einer ¾ Mehrheit bestätigt wird.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Cloppenburg; diese hat es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Schießsports und der Jugendarbeit im Schießsportbereich zu verwenden.

 

§ 20 Inkrafttreten 

Diese Satzungsfassung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft; sie ersetzt die bisherigen Satzungsbestimmungen.

Cloppenburg, den 20.02.2009